Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLEUTEC Computer GmbH

(im folgenden „FLEUTEC“ genannt)

1. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Allen Vertragsabschlüssen mit FLEUTEC liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nachfolgende Bestimmungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung  durch die FLEUTEC Geschäftsleitung.
Alle Angebote sind freibleibend. Preisänderungen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten. Mit  Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Ihre Gültigkeit. An kundenspezifische Angebote und Ausschreibungen halten wir uns 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt aber erst mit der schriftlichen Bestätigung durch FLEUTEC oder durch Lieferung zustande.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich FLEUTEC Eigentums- und urheberrechtliche Verwaltungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch FLEUTEC Dritten zugänglich gemacht werden. FLEUTEC behält sich Konstruktions- und Formatänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbare Änderung erfährt. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die FLEUTEC Geschäftsleitung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Lieferes auf Dritte zu übertragen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise von FLEUTEC verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils gesetzlichen vorgeschriebenen Umsatzsteuer plus Standartverpackung ab Lager. Kosten für Aufstellung, Kabelsonderanfertigungen, Konvertierungen, Steckverbindungen, Montage usw. für Einrichtungen, die aufgrund besonderer Umweltbedingungen erforderlich sind werden dem Auftraggeber besonders in Rechnung gestellt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen sofort rein netto bei Lieferung zu entrichten, wobei wir keine Skonti gewähren. Unsere Zahlungen erfolgen bei Neukunden ausschließlich per Barnachnahme oder Vorkasse. Behörden, Schulen Institute und uns bekannte Firmen können auf offene Rechnung beliefert werden. FLEUTEC ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf alte Schulden anzurechnen, und zwar zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Forderung unbestritten rechtskräftig festgestellt ist.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

Bei verspäteter Zahlung werden 2% per anno über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, von dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann FLEUTEC die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

4. Lieferzeit

Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch FLEUTEC setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.
Teillieferungen sind statthaft.
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens liegen, z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten von FLEUTEC eintreten. Begin und Ende derartiger Hindernisse sind von FLEUTEC dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, kann FLEUTEC vom Auftrag zurücktreten, ohne das dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche zustehen.

5. Lieferung und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Kaufgegenstand das Lager von FLEUTEC verlässt. Versicherung der Sendung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers.
Die Frist gilt als eingehalten:
a.) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich
innerhalb der vereinbarten Frist die Ablieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft.
b.) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

6. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist FLEUTEC berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann FLEUTEC 20% des Kaufpreises als Entschädigung verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringen Schaden nach, FLEUTEC behält sich vor, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche – auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnungen ausgeführt, so gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir die übersteigenden Sicherheiten nach freiem Ermessen freigeben.
Der Kunde ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorgangs zu verfügen. Die Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, tritt er schon jetzt im voraus an uns ab. Insbesondere tritt er auch Ersatzansprüche gegen Versicherungen oder Dritte aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, hiermit an uns ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Kunden nicht gestattet.

9. Gewährleistung

FLEUTEC gewährleistet, das der Kaufgegenstand frei von Mängeln ist. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum gemäß Absatz 9. Sollte sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Material oder Verarbeitungsfehler herausstellen, hat der Auftraggeber das schadhafte Teil mit vor bezahlter Fracht zur Reparatur an FLEUTEC zu schicken. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Rechnungskopie beizufügen. Wird an einem eingeschickten Teil kein Fehler festgestellt, erheben wir eine Testpauschale, deren Höhe der aktuellen Preisliste für Reparaturen zu entnehmen ist. Fall der Auftraggeber verlangt, dass die Gewährleistung an einem von Ihm zu bestimmenden Ort vorgenommen wird, kann dem Verlangen entsprochen werden. In diesem Falle werden alle anfallenden Reisekosten zu den jeweils gültigen FLEUTEC Preisen berechnet. Ausgetauschte Teile oder Geräte gehen in das Eigentum von FLEUTEC über.
Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. FLEUTEC hat das Recht, innerhalb der Gewährleistung mehrmals nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist es für den Käufer unzumutbar, weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen hinzunehmen, kann er vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst aufgetreten sind.
FLEUTEC haftet insbesondere nicht für Mängel, wenn diese auf einen gebrauchsbedingten Verschleiß von Teilen (Motoren, Druckköpfe, Walzen usw.) beruhen, wenn die in den Installationsvorschriften und Betriebsanleitungen von FLEUTEC gegebenen Bestimmungen nicht eingehalten werden, wenn der Auftraggeber oder ein von Ihm beauftragter Dritter den gelieferten Waren technische Änderungen, Veränderung der Seriennummer, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat, wenn die Mängel durch Verwendung von Zubehörteilen, Verbrauchsmaterial oder sonstigen Vorrichtungen verursacht worden sind, die nicht von FLEUTEC geliefert wurden. Verbrauchsmaterialien wie Wechseldatenträger, Tinte, Toner, Farbbänder, usw., sowie Halbleiterbausteine sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

10. Haftung

Die Haftung von FLEUTEC für die Fälle einer unerlaubten Handlung, einer positiven Vertragsverletzung und einer Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen ist beschränkt auf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Kaufgegenstandes. Alle weitergehenden Ansprüche insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Kaufgegenstand selber entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, ein Mitarbeiter von FLEUTEC oder ein Erfüllungsgehilfe handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
Die Beschränkung gilt auch für Schäden, die bei der Durchführung der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder Beratung des Käufers entstehen. Die vorgenannten Ansprüche verjähren nach 12 Monaten, FLEUTEC haftet insbesondere nicht für den Verlust von Daten.

11. Standard und Systemsoftware

Die Bedingungen dieses Absatzes gelten für die Überlassung von Standard und Systemsoftware zum Betrieb eines von FLEUTEC gelieferten Computersystems.
Zum Betrieb eines Computersystems ist die Lizenz einer Systemsoftware erforderlich, die aufgrund der möglichen Vielfalt nicht immer im Lieferumfang des Computersystems beinhaltet ist. Alle lizenzrechtlichen Forderungen werden an den Hersteller der Systemsoftware abgetreten.
Für kundenspezifische Software Entwicklungen und Adaptionen räumen wir dem Kunden nur für den Zeitraum, in dem er das FLEUTEC System einsetzt, das Recht ein, diese Software zu nutzen. An der Software wird Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen. Das Eigentum an der Software, sowie die diesbezüglichen Unterlagen, geht nicht auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, an der Software Änderungen vorzunehmen, sie zur Erstellung eigener Software zu verwenden oder Kopien davon ohne unsere schriftliche Zustimmung anzufertigen.
Der Kunde ist zur Übertragung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte auf einen Erwerber der FLEUTEC Produkte berechtigt, sofern er dem Erwerber gegenüber uns rechtsverbindlich in die Pflichten aus diesen Vereinbarungen eintritt.
Sollte die Benutzung der Software seitens des Kunden in Folge der berechtigten Geltendmachung einer Schutzverletzung beeinträchtigt oder untersagt werden, werden wir die Software nach eigener Wahl entweder soweit als nötig ändern oder vom dem Rechtsinhaber das Recht beschaffen, dass die Software von dem Kunden genutzt werden kann. Ist die nicht möglich, oder wird ein Schutzrecht geltend gemacht, das wir bei Vertragsabschluss nicht kannten, so ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, die Software zusammen mit der Hardware, soweit diese im Zusammenhang mit der Software bei FLEUTEC erworben wurde, an uns gegen Erstattung des Zeitwertes zurückzugeben.
FLEUTEC haftet in keinem Falle für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Verletzt der Kunde schuldhaft seine im Zusammenhang mit der Überlassung der Software auferlegten Pflichten, sind wir zur fristlosen Kündigung des dem Kunden gewährten Nutzungsrechtes berechtigt. Der Kunde ist zur Rückgabe bzw. Löschung samt der diesbezüglichen Unterlagen und Kopien verpflichtet. Im übrigen ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.

12. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

13. Ausfuhrbestimmungen

Die gelieferten Waren unterliegen den deutschen Ausfuhrbestimmungen. Eine Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch FLEUTEC möglich. Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der von Ihm gemachten Angaben.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Kempen. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist als ausschließlicher Gerichtsstand Krefeld vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EKG und des EKAG wird
ausdrücklich ausgeschlossen.

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